Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der NJN Media AG und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Auftraggeber genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ABL.
Andere Bedingungen erkennt NJN MEDIA AG – auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme – nicht an, es sei denn, NJN MEDIA AG stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
2. Diese ABL gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ABL von NJN MEDIA AG.
3. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.
§ 2 Beratung
1. NJN MEDIA AG berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. In unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
2. Die Beratung von NJN MEDIA AG erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich.
3. Die Beratung von NJN MEDIA AG erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von NJN MEDIA AG erstellten Produkte und Leistungen.
Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leistungen durch die NJN MEDIA AG erbracht werden.
4. Die Beratungsleistungen von NJN MEDIA AG basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.
§ 3 Vertragsschluss außerhalb des NJN MEDIA AG-Webshops
1. Angebote von NJN MEDIA AG sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur käuferseitigen Auftragserteilung.
2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
3. Angaben, Beschreibungen und Ablichtungen von Waren und Produkten von NJN MEDIA AG, insbesondere in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.
4. Farb- und Lichtechtheit, Feuchtigkeits-, Hitze- und Witterungsbeständigkeit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sollen aus Nachweisgründen schriftlich vereinbart werden.
5. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.
6. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst- und Werk- und sonstige Leistungen von NJN MEDIA AG. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von NJN MEDIA AG, weder im Sinne von Erfüllungs- und Gewährleistungs- noch im Sinne von Schadenersatzansprüchen.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist die Eignung der Verpackung für einen Direktkontakt mit Lebensmitteln nicht geschuldet.
7. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von NJN MEDIA AG ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich machen.
8. NJN MEDIA AG ist berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
9. Aufträge sollen schriftlich oder in (elektronischer) Textform erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
10. Die Annahme des Auftrags soll innerhalb von 2 Wochen nach Auftragseingang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.
11. Die Leistungen von NJN MEDIA AG ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
12. NJN MEDIA AG behält sich vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.
13. Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, kann NJN MEDIA AG, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
14. Eine Anfertigung von Mustern, gleich welcher Art, z.B. Entwürfe, Blindmuster, Probedrucke, Probelithos usw. werden speziell für den Auftraggeber nach seinen Vorgaben erst nach vorheriger diesbezüglicher Beauftragung gefertigt. Diese Muster werden gegenüber dem Auftraggeber gesondert abgerechnet.
§ 4 Vertragsschluss über NJN MEDIA AG-Webshop
Soweit Verträge über den NJN MEDIA AG-Webshop abgeschlossen werden, gilt abweichend zu § 3 dieser ABL Folgendes:
1. Vertragsschluss
Der Vertragsschluss über den Webshop unter der Internetadresse www.neumann-neudamm.de oder www.jana-jagd.de kommt wie folgt zu Stande:
a) Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein Angebot an NJN MEDIA AG zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.
b) Mit Aufgabe einer Bestellung im Webshop, schickt NJN MEDIA AG dem Auftraggeber eine E-Mail, die den Eingang der Bestellung bei NJN MEDIA AG bestätigt und deren Einzelheiten im Detail aufführt (Eingangsbestätigung). Die Eingangsbestätigung informiert nur über den Eingang der Bestellung des Auftraggebers bei NJN MEDIA AG und stellt keine Annahme des Angebotes des Auftraggebers dar.
c) Ein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und NJN MEDIA AG kommt erst zustande, wenn NJN MEDIA AG das bestellte Produkt an den Auftraggeber versendet und den Versand per E-Mail (Versandbestätigung) bestätigt. Über Produkte aus derselben Bestellung, die nicht in der Versandbestätigung aufgeführt sind, kommt kein Kaufvertrag zustande.
d) NJN MEDIA AG ist nicht zur Annahme der Bestellung des Auftraggebers verpflichtet.
2. Kundenkonto, Bestellung
a) Um Bestellungen gegenüber NJN MEDIA AG über den Webshop unter der Internetadresse www.neumann-neudamm.de oder www.jana-jagd.de aufgeben zu können, kann der Auftraggeber ein Kundenkonto einrichten, mit welchem er sich im Webshop einloggen kann.
b) Das Einrichten eines Kundenkontos ist für den Auftraggeber kostenfrei und stellt ebenfalls noch keine verbindliche Bestellung dar.
c) Die vom Auftraggeber im Rahmen der Einrichtung seines Kundenkontos zur Verfügung gestellten Daten werden von NJN MEDIA AG keiner Kontrolle unterzogen. Die Verantwortung für die Richtigkeit der zur Verfügung gestellten Daten trägt ausschließlich der Auftraggeber.
d) Durch Einloggen in sein Kundenkonto kann der Auftraggeber den Status seiner Bestellung einsehen.
e) Das Kundenkonto kann der Auftraggeber jederzeit wieder löschen, indem er eine E-Mail mit seiner Kunden-ID an info@neumann-neudamm.de sendet.
f) Die Bestellung kann nur abgegeben und an NJN MEDIA AG übermittelt werden, wenn der Auftraggeber durch Anklicken des Buttons „ABL akzeptieren“ die Geltung dieser Allgemeinen Bearbeitungs- und Lieferbedingungen akzeptiert und zur Grundlage seiner Bestellung macht.
§ 5 Rahmenverträge
1. Ist von NJN MEDIA AG mit dem Auftraggeber ein Rahmenvertrag vereinbart worden, nach welchem der komplette oder Teile vom Jahresbedarf gefertigt und eingelagert wird, verpflichtet sich der Auftraggeber nach Ablauf eines Jahres ab Bestelldatum zur Abnahme der kompletten restlichen noch vorrätigen oder noch zu fertigenden Menge. Innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags ist eine Änderung des bestellten Liefer- oder Leistungsgegenstandes nur durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen NJN MEDIA AG und dem Auftraggeber möglich.
2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, ist NJN MEDIA AG berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Vertragsänderungen
1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten werden dem Auftraggeber nur auf dessen ausdrückliches schriftliches Verlangen übersandt.
3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
4. NJN MEDIA AG behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.
5. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben vorbehalten.
§ 7 Lieferzeit
1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Druckfreigabe, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren. Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber NJN MEDIA AG nicht nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Muster etc. durch den Auftraggeber vom Zeitpunkt der Versendung an diesen bis zur endgültigen Freigabe gehemmt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.
5. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von NJN MEDIA AG verlassen hat oder NJN MEDIA AG die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat.
6. NJN MEDIA AG ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
7. Teillieferungen oder -leistungen sind zulässig und können gesondert abgerechnet werden.
8. NJN MEDIA AG verpflichtet sich, im Falle eines schuldhaft verursachten Lieferverzugs, dem Auftraggeber den hierdurch entstandenen Verzugsschaden im gesetzlichen Umfang zu ersetzen. Dies gilt nicht für entgangenen Gewinn und Schäden aus Betriebsunterbrechungen.
§ 8 Abnahmeverzug
1. Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, kann NJN MEDIA AG Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
2. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann NJN MEDIA AG für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
NJN MEDIA AG ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.
3. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von NJN MEDIA AG nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung der Waren hinaus archiviert.
§ 9 Höhere Gewalt
1. In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen von NJN MEDIA AG um die Dauer der eingetretenen Störung.
2. Hierzu zählen auch, aber nicht nur, nicht zu vertretende Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. Material- oder Energiemangel bei NJN MEDIA AG, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten.
Dies gilt auch dann, soweit sich NJN MEDIA AG bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.
3. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt NJN MEDIA AG dem Auftraggeber ab Kenntnis unverzüglich mit.
4. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, ist sowohl der Auftraggeber als auch NJN MEDIA AG berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.
§ 10 Bezahlung
1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise als Gesamtpreis, per 1.000 Stück oder je Stück in Euro nach Maßgabe der Klausel EXW (ex works) der INCOTERMS 2010 zuzüglich Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonstiger Versandkosten.
Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von NJN MEDIA AG nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
2. NJN MEDIA AG ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
3. NJN MEDIA AG ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben oder zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden.
4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie Datenübertragungen werden diesem gesondert berechnet. Dies gilt auch dann, wenn ein Serienauftrag erteilt wird.
5. NJN MEDIA AG ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
6. Rechnungen sind, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist, sofort fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug.
Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt.
Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
7. Bestehen mehrere offene Forderungen von NJN MEDIA AG gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist NJN MEDIA AG berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
8. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist die NJN MEDIA AG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
9. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist NJN MEDIA AG berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern.
Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist NJN MEDIA AG berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
10. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
11. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von NJN MEDIA AG nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Abtretung von gegen NJN MEDIA AG gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von NJN MEDIA AG.
12. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn NJN MEDIA AG seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
Ist eine Leistung von NJN MEDIA AG unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
13. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von NJN MEDIA AG Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
14. Soweit Mehrwertsteuer in der NJN MEDIA AG Abrechnung nicht enthalten ist, insbesondere weil NJN MEDIA AG aufgrund der Angaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgeht und die NJN MEDIA AG nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet wird (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem die NJN MEDIA AG belastet wird, an diese zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die NJN MEDIA AG Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.
§ 11 Erfüllungsleistung
1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist der Sitz von NJN MEDIA AG. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, holt der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort ab.
2. Erfüllungsort der an NJN MEDIA AG zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von NJN MEDIA AG.
3. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch NJN MEDIA AG angezeigt wurde. Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
4. Die Gefahr etwaiger Fehler der Ware geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckreiferklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.
5. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auftraggeber über.
Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über.
6. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt NJN MEDIA AG Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
7. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
8. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und NJN MEDIA AG davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.
§ 12 Anlieferung
1. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten beigestellte Waren und sonstige Zulieferungen, insbesondere auch Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht durch NJN MEDIA AG.
2. NJN MEDIA AG steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
3. Die NJN MEDIA AG vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände werden maximal für eine Dauer von zwei Jahren nach letztmaligen Gebrauch aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist NJN MEDIA AG berechtigt, diese zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich und schriftlich vor Ablauf des Zeitraums gegenüber NJN MEDIA AG die Rückgabe der Gegenstände verlangt.
§ 13 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit
1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auf Mängel und Schäden, insbesondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und NJN MEDIA AG hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sowie NJN MEDIA AG eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber überlässt NJN MEDIA AG die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich NJN MEDIA AG die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
4. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
6. Maßabweichungen der von NJN MEDIA AG zu erbringenden Lieferung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.
7. Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
§ 14 Gewährleistung
1. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von NJN MEDIA AG vorliegt, ist NJN MEDIA AG nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
2. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit der NJN MEDIA AG auch durch den Auftraggeber erfolgen.
3. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.
4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
5. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.
§ 15 Rechtsmängel
1. Mit Aufträgen an NJN MEDIA AG übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn NJN MEDIA AG infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftraggeber NJN MEDIA AG von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
2. Die Haftung von NJN MEDIA AG für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Anwendung der Liefer- oder Leistungsgegenstände oder mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen.
3. Im Fall von Rechtsmängeln ist NJN MEDIA AG nach ihrer Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
4. Die Haftung von NJN MEDIA AG für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind.
5. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von NJN MEDIA AG auf den Auftraggeber, ist nicht Gegenstand der von NJN MEDIA AG zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.
6. Die von NJN MEDIA AG zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände wie Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger bleiben auch bei gesonderter Verrechnung Eigentum von NJN MEDIA AG und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen NJN MEDIA AG zu.
7. Sämtliche von NJN MEDIA AG entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums von NJN MEDIA AG und dürfen ohne Zustimmung von NJN MEDIA AG in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.
8. Sofern NJN MEDIA AG im Auftrag des Auftraggebers nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen des Auftraggebers oder nach vorgegebenen Verfahrenswünschen des Auftraggebers fertigt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte NJN MEDIA AG unter Berufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so ist NJN MEDIA AG, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.
9. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dergleichen sowie mit den vorgegebenen Verfahrenswünschen und Rezepturen und zugrunde gelegten Materialeinsätzen etc. wird NJN MEDIA AG durch den Auftraggeber von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.
§ 16 Haftung
1. NJN MEDIA AG haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur mit dem Gesellschaftsvermögen.
2. NJN MEDIA AG haftet im Fall einfacher Fahrlässigkeit nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Für grob fahrlässiges Verschulden oder Vorsatz haftet NJN MEDIA AG auch bei Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte.
Die Haftung ist in den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Im Falle zugesicherter Eigenschaften ist die Haftung von NJN MEDIA AG auf den Umfang und die Höhe der NJN MEDIA AG-Produkt-Haftpflichtversicherung begrenzt. Der Umfang der Deckung entspricht den unverbindlichen Empfehlungen zur Betriebs-Haftpflichtversicherung des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft. Die Höhe der Deckung beträgt für die im Versicherungsvertrag erfassten Versicherungsfälle fünf Mio. Euro pro Versicherungsfall und Versicherungsjahr.
4. Schadenersatzansprüche wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Vertragspflichten durch NJN MEDIA AG, Ansprüche wegen Personenschäden und Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen.
5. Für deliktische Ansprüche haftet NJN MEDIA AG entsprechend der vertraglichen Haftung.
6. Eine weitergehende Schadensersatzhaftung als nach den vorstehenden Regelungen ist ausgeschlossen.
7. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen NJN MEDIA AG bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelund Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
8. Eine Haftung von NJN MEDIA AG ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.
9. Soweit die Haftung von NJN MEDIA AG ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von NJN MEDIA AG.
10. Soweit die Haftung nach Vorstehendem ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, NJN MEDIA AG auch von Ansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen.
11. Hinsichtlich NJN MEDIA AG vom Auftraggeber überlassenen Sachen, insbesondere Unterlagen oder Datenträgern, ist der Verschuldensmaßstab auf die Sorgfalt beschränkt, die NJN MEDIA AG in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt („diligentia quam in suis“).
12. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
13. Der Auftraggeber ist verpflichtet, NJN MEDIA AG von etwaigen geltend gemachten Ansprüchen Dritter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und NJN MEDIA AG alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten.
§ 17 Verjährung
1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von NJN MEDIA AG sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt.
2. Die Verjährungsfrist nach vorhergehender Ziffer 1 gilt nicht im Falle des Vorsatzes, wenn NJN MEDIA AG den Mangel arglistig verschwiegen hat, bei Schadenersatzansprüchen wegen Personenschäden oder Freiheit einer Person, bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz und bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung.
3. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen. § 212 BGB bleibt unberührt.
§ 18 Eigentumserwerb
1. NJN MEDIA AG behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller NJN MEDIA AG aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
NJN MEDIA AG behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
2. Wird Eigentum von NJN MEDIA AG mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt NJN MEDIA AG Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt NJN MEDIA AG Eigentum im Verhältnis des Wertes der NJN MEDIA AG-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
4. Sofern NJN MEDIA AG durch ihre Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich NJN MEDIA AG das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadensfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an NJN MEDIA AG abzutreten.
6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von NJN MEDIA AG steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit NJN MEDIA AG nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an NJN MEDIA AG abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten NJN MEDIA AG-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von NJN MEDIA AG, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter NJN MEDIA AG-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an NJN MEDIA AG abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist NJN MEDIA AG berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
8. Der Auftraggeber informiert NJN MEDIA AG unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von NJN MEDIA AG hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von NJN MEDIA AG stehenden Waren und über die an NJN MEDIA AG abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt NJN MEDIA AG bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von NJN MEDIA AG zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht NJN MEDIA AG ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von NJN MEDIA AG gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von NJN MEDIA AG um mehr als 10 %, so wird NJN MEDIA AG auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
§ 19 Materialbearbeitung
Überlässt der Auftraggeber der NJN MEDIA AG Materialien zur Bearbeitung gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
1. Vom Auftraggeber beschafftes Material gleich welcher Art ist der NJN MEDIA AG frei Haus zu liefern.
2. Die zu bearbeitenden Waren werden von NJN MEDIA AG bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist NJN MEDIA AG nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen nach Mangelentdeckung angezeigt.
3. Die der NJN MEDIA AG überlassene Ware muss aus einem gut zu bearbeitenden Material von geeigneter Beschaffenheit bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird NJN MEDIA AG den Auftraggeber auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen.
Ist der Auftraggeber mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach Mitteilung von NJN MEDIA AG über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Auftraggeber den Rücktritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.
4. Erweist sich die NJN MEDIA AG überlassene Ware infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind NJN MEDIA AG die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
5. Bei der Zurverfügungstellung des Materials durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckformeinrichtungen und Fortdruck, bei Verarbeitung durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen bei NJN MEDIA AG.
6. Bei durch den Auftraggeber gestellten digitalen Vorlagen/Daten müssen diese entsprechend den Vorgaben von NJN MEDIA AG erstellt und formatiert sein. Ist das nicht der Fall, ist der Auftraggeber diesbezüglich mit einer Mängelrüge ausgeschlossen.
Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. NJN MEDIA AG ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
7. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der vom Auftraggeber angelieferten Ware haftet NJN MEDIA AG nicht.
8. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich des entgangenen Gewinns, die NJN MEDIA AG durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.
9. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von NJN MEDIA AG kein Ersatz geleistet.
§ 20 Werkzeuge
1. Bei auftraggebereigenen Werkzeugen oder bei vom Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung von NJN MEDIA AG bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber. Die nach diesem § 19 begründeten Verpflichtungen von NJN MEDIA AG erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung dieser die Werkzeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.
2. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht NJN MEDIA AG ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.
§ 21 Korrekturabzüge und Andrucke
1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und an NJN MEDIA AG mit Druckreiferklärung zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen sollen schriftlich bestätigt werden.
2. Für Fehler, die der Auftraggeber im Rahmen der Kontrolle der Korrekturabzüge und der Andrucke übersieht, ist er mit einer späteren Mängelrüge ausgeschlossen, es sei denn, die Fehler waren nicht erkennbar.
3. Für Fehler in den zur Verfügung gestellten Kopiervorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.
§ 22 Geheimhaltung
1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren, sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Vertragspartner bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch NJN MEDIA AG bekannt waren.
Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von NJN MEDIA AG wahren.
2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von NJN MEDIA AG weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
4. Verfahren, die NJN MEDIA AG dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannt gemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungszweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung von NJN MEDIA AG unzulässig.
5. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit NJN MEDIA AG gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch NJN MEDIA AG erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit NJN MEDIA AG werben.
6. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kunden von NJN MEDIA AG Geschäfte abzuwickeln, die dem Liefer- und Leistungsgegenstand entsprechen.
§ 23 Geltendes Recht
1. Gerichtsstand ist das für den Geschäftssitz von NJN MEDIA AG zuständige Gericht.
2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener-Kaufrecht“ ist ausgeschlossen.
3. Sollten einzelne Teile dieser ABL unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und dem rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.
4. Die Vertragssprache ist deutsch.